Winterausrüstungspflicht in SÜDTIROL
Auf Staats- und Landesstraßen:
Bei winterlichen Verhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) dürfen ALLE Fahrzeuge nur mit Winterreifen oder mit montierten Schneeketten (bzw. mit einer gleichwertigen, homologierten Ausstattung) fahren.
Diese Verordnung hat ständige Gültigkeit und wird der
Öffentlichkeit mittels Anbringung der entsprechenden Straßenbeschilderung zur Kenntnis gebracht und gilt als
aufgehoben mit der Entfernung bzw. Verdeckung derselben.
A22 Brennerautobahn (Abschnitt Brenner – Affi) sowie Stadtgemeinde Bozen:
Vom 15. November bis zum 15. April besteht Winterausrüstungspflicht (unabhängig davon, ob winterliche Verhältnisse herrschen).
In Bozen gilt zusätzlich Fahrverbot für Motorräder
und Mopeds bei winterlichen Verhältnissen.
Der Geschwindigkeitsindex auf den Winterreifen darf nur im Winterhalbjahr, also vom 15.11. bis zum 15.5., niedriger sein als jener, der in der Zulassungsbescheinigung vorgesehen ist, und generell nicht niedriger als Q (160 km/h).
Winterausrüstungspflicht in ÖSTERREICH
Vom 1. November bis zum 15. April dürfen PKW und LKW bis 3,5 t bei winterlichen Verhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) nur mit Winterreifen oder an mindestens 2 Antriebsrädern mit Schneeketten fahren.
Für LKW über 3,5 t gilt zur selben Zeit Winterreifenpflicht und Mitführpflicht für Schneeketten.
Für Busse gilt die Winterreifenpflicht und die Mitführpflicht für Schneeketten bis zum 15. März (unabhängig davon, ob winterliche Verhältnisse herrschen).